Das studiengangsintegrierte 12-wöchige Vollzeitpraktikum ist im Studienplan im 7. Semester vor dem Start der Bachelorarbeit vorgesehen. Alternativ kann dieses Vollzeitpraktikum vorgezogen werden, frühestens aber ab dem Erreichen von 80 ECTS.
Alternativ zum diesem Praktikum kann eine studienbegleitende Berufstätigkeit ab dem Erreichen von 80 ECTS angerechnet werden. Dazu sind 50% mehr Stunden nachzuweisen (720 h), davon maximal 10h/Woche anrechenbar in der Vorlesungszeit, in der vorlesungsfreien Zeit bis zur Vollzeit (40h/Woche).
Es können Werkstudierendentätigkeiten in beliebig vielen Unternehmen gesammelt zur Anerkennung gebracht werden.
Da der Begriff der "Werkstudierendentätigkeit" nicht geschützt ist, wird bei der Anrechnung der studienbegleitenden Berufstätigkeit die Tätigkeit inhaltlich ausführlich geprüft. Sie muss dem Lehrziel des studiengangsintegrierten Praktikums entsprechen. Dazu der Auszug aus dem Modulhandbuch: "Die Praxisphase befähigt, eigenständig und im Team eine oder mehrere verantwortungsvolle Aufgaben in der Wirtschaft oder in Verbänden/öffentlichem Sektor zu übernehmen. Für die Lösung der Aufgabenstellung(en) können zahlreiche im Studium erlangte Kompetenzen erprobt, verbessert und reflektiert werden. Die eigene Rolle und die Bedeutung der Aufgabenstellung im gesamten Betrieb werden deutlich. Die Einschätzung der eigenen Interessen und Kompetenzen für eine zukünftige Berufstätigkeit im Umfeld der digitalen Wirtschaft wird verbessert und konkretisiert".
Eine Tätigkeit als Servicekraft in der Gastronomie, im Einzelhandel oder als Hilfskraft ist also logischerweise nicht anerkennungsfähig. Im Zweifel berät die Studiengangsleiterin in ihrer Funktion als Anerkennungsbeauftragte.
Berufstätigkeiten VOR dem Studium bzw. VOR 80 ECTS können grundsätzlich nicht anerkannt werden.